Achtung Terminänderung! Der § 34 des Landesnaturschutzgesetzes wird ab dem 1. März 2010 durch den neuen § 39 Absatz 5 Nr. 2 und 3 Bundesnaturschutzgesetz ersetzt: Danach ist es künftig verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerischen genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsch und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30.September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30.September zurückzuschneiden; Außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden.
Die Verbote gelten nicht für 1. behördliche angeordnete Maßnahmen, 2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie a. behördlich durchgeführt werden, b. behördlich zugelassen sind oder c. der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, 3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, 4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Da der neue erweiterte Verbotszeitraum mit dem Inkrafttreten des novellierten Bundesnaturschutzgesetztes am 1. März 2010 zu beachten ist, sind alle Maßnahmen und deren Durchführung auf diesen Termin abzustimmen. |