Schülerbeförderung
H I N W E I S E Z U R S C H Ü L E R B E F Ö R D E R U N G
Wer bekommt einen Fahrausweis?
Eine Berechtigung für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach dem Schulgesetz in Verbindung mit der Schülerbeförderungssatzung des Kreises Stormarn haben Schülerinnen und Schüler, wohnhaft im Kreis Stormarn, der Jahrgangsstufen 1 bis 10, deren Schulweg (einfache Entfernung) mehr als 2 km (1. bis 4. Jahrgangsstufe) oder mehr als 4 km (5. bis 10. Jahrgangsstufe) beträgt und die nicht am Schulort wohnen. Schulorte in der Gemeinde Barsbüttel sind die Ortsteile Barsbüttel (Grundschule Barsbüttel und Erich Kästner Gemeinschaftsschule Barsbüttel) und Willinghusen (Grundschule Willinghusen).
Wohnung im Sinne des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein (SchulG) ist die Wohnung einer Person nach § 13 Landesmeldegesetz, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 14 Landesmeldegesetz.
Welchen Geltungsbereich hat dann der Fahrausweis, der durch die Barsbütteler Schulen ausgegeben wird?
Den Barsbütteler Schulen stehen in der Regel Wertmarken für die Benutzung a) des HVV Großbereiches Hamburg und b) des Kreisbereiches Stormarn zur Verfügung. Maßgeblich dafür welche Marke ausgegeben wird ist die Meldeadresse.
Warum erhält mein Kind eine Kreisbereichskarte Stormarn (zur Erich Kästner Gemeinschaftsschule) und keine Großbereichskarte Hamburg bzw. keine streckengebundene Fahrkarte (z.B. zum Erreichen der Grundschule Willinghusen/Grundschule Barsbüttel)?
Als Träger der Schülerbeförderung hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler von der Meldeadresse aus, die jeweilige Schule der Gemeinde Barsbüttel erreichen können. Sofern die Meldeadresse außerhalb des HVV-Tarifbereichs Großbereich Hamburg liegt, wird daher die Fahrkarte für den Kreisbereich Stormarn seitens der Schule ausgegeben.
Im HVV Bediengebiet werden zzt. keine streckengebundenen Fahrkarten (beispielsweise nur für die Strecke aus Stellau zur Grundschule Willinghusen) im Rahmen eines Schülerabonnements angeboten; die Gemeinde Barsbüttel muss sich daher an das Angebot des HVV halten.
Kann der Geltungsbereich des Fahrausweises erweitert werden?
Zzt. wird von den Verkehrsbetrieben das sog. Schüler-Plus-Ticket angeboten, das Sie auf eigene Rechnung bei allen HVV-Servicestellen gegen Vorlage des Schülerfahrausweises erwerben können.
Ich habe den Antrag ausgefüllt und unterschrieben, wer nimmt ihn entgegen? Wie, wann und von wem erhalte ich dann Nachricht? Muss ich noch etwas beifügen?
Ihren Antrag geben Sie am Besten im Schulsekretariat ab, dort werden zunächst die Schülerdaten geprüft; sofern ein Fahrausweis erstmalig durch die Schule ausgestellt wird, benötigt die Schule auch noch ein Passbild vom Schüler, dieses sollte auf der Rückseite mit Namen versehen werden, um es ggfls. eindeutig zuzuweisen.
Der Fahrausweis besteht aus den Komponenten Passbild, Stammkarte (Kundenkarte) des HVV und Wertmarke mit Gültigkeitsbereich.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten liegen nicht mehr vor, da wir näher an die Schule ziehen werden. Ich muss den Fahrausweis vorzeitig zurückgeben. Nicht mehr vorliegende Voraussetzungen für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten können z.B. durch einen Schul- oder Wohnungswechsel innerhalb des Bewilligungszeitraumes entstehen. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden Sie u.a. durch das Antragsformular darauf hingewiesen, dass nicht mehr vorliegende Voraussetzungen zum Ausschluss der Kostenübernahme durch die Gemeinde führen. Entstandene Kosten für einen nichtberechtigten Zeitraum müssen, soweit diese der Gemeinde vom Verkehrsunternehmen in Rechnung gestellt werden, vom Antragsteller zurückgefordert werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an das Sekretariat der für Sie zuständigen Schule oder das Schulamt der Gemeinde Barsbüttel, Herrn Knohse, Tel. (040) 670 72-311. Dort ist man Ihnen gerne behilflich.